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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Verkäufer und dem Käufer
abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt,
sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer im Zusammenhang mit den
Kaufverträgen getroffen werden, sind in dem Kaufvertrag, diesen Bedingungen und der Auftragsbestätigung
des Verkäufers schriftlich niedergelegt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Verkäufer
diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
(2) Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den unverbindlichen
Angeboten des Verkäufers gehören, bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht von ihm ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.

§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Übersteigt die vereinbarte Lieferzeit den Zeitraum von vier Monaten ab Vertragsabschluss
oder verzögert sich die Lieferung über vier Monate ab Vertragsabschluss aus Gründen,
die allein der Käufer zu vertreten hat oder die allein in seinen Risikobereich fallen,
ist der Verkäufer berechtigt, den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen.
Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des bezifferten Kaufpreises, ist der Käufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Rücktrittsrecht entfällt, wenn der Käufer es nicht
innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Datum der Mitteilung des neuen Preises, ausübt.
(2) Die Preise des Verkäufers gelten „ab Werk“ sofern keine abweichende Vereinbarung
mit dem Käufer getroffen wurde. Die Verpackungskosten sind nicht in dem Preis enthalten.
(3) Ist mit dem Käufer nichts anderes schriftlich vereinbart worden, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig.
(4) Der Käufer kommt auch ohne Mahnung des Verkäufers in Verzug, wenn er den Kaufpreis
nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen
Zahlungsaufstellung zahlt. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, ist der Verkäufer
berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens
durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche
geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf
dem selben Kaufvertrag beruht.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind,
sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten
kann oder aus sonstigen Gründen in Verzug gerät, hat der Käufer ihm eine angemessene
Nachfrist – beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei dem
Verkäufer oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen vorbehaltlich der nachfolgenden Begrenzungen,
wenn es sich bei dem Vertrag um ein Fixgeschäft handelt oder der Käufer in Folge des von
dem Verkäufer zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, sich auf den Fortfall seines
Interesses an der Vertragserfüllung zu berufen.
(4) Der Verkäufer haftet dem Käufer bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen,
wenn der Lieferverzug auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Dem Verkäufer ist ein Verschulden
seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen. Beruht der Lieferverzug nicht
auf einer von dem Verkäufer zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Beruht der von dem Verkäufer zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen;
wobei seine Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(6) Beruht der Lieferverzug des Verkäufers auf einer schuldhaften Verletzung einer
nicht wesentlichen Vertragspflicht, ist der Käufer berechtigt, für jede
vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3%
des Kaufpreises, maximal nicht mehr als 15% des Kaufpreises zu verlangen.
(7) Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers wegen eines Lieferverzuges
des Verkäufers bleiben unberührt.
(8) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

§ 5 Gefahrübergang – Versand/Verpackung
(1) Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers.
Der Verkäufer wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg
Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten
- auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung - gehen zu Lasten des Käufers.
(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert,
so lagert der Verkäufer die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers.
In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

§ 6 Gewährleistung/Haftung
(1) Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden,
offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen.
Offensichtliche Mängel sind von dem Käufer innerhalb von vier Wochen ab Ablieferung
des Vertragsgegenstandes schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen.
(2) Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer
einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem
Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig
schriftlich gerügt wurde, ist der Verkäufer - unter Ausschluss der Rechte des Käufers
von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen - zur Nacherfüllung verpflichtet,
es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung
der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden
einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
(3) Die Nacherfüllung kann nach der Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels
oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Der Verkäufer ist berechtigt, die von
dem Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung
sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer
ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen.
Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung
insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
(4) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann
der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder
der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung
von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(5) Der Verkäufer haftet unbeschadet der Regelung in § 4 Abs. 2 bis 6 dieses Vertrages
und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung
von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie
für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden,
sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzungen sowie Arglist des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Verkäufer bezüglich der Ware oder Teile derselben
eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen,
aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Verkäufer allerdings nur dann,
wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
erfasst ist.
(6) Der Verkäufer haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit
verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten).
Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden
und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten
haftet der Verkäufer im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen
Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.
(7) Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang
aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag vor.
(2) Der Käufer hat den Verkäufer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums
unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Käufer hat dem Verkäufer alle
Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung
und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen.
(3) Kommt der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung des Verkäufers
nicht nach, so kann der Verkäufer die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden
Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten
trägt der Käufer. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch den Verkäufer
liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rückbehalt
der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten
des Verkäufers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

§ 8 Schlussbestimmung, anzuwendendes Recht
(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem
in der Bundesrepublik Österreich geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes
über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss
von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
(2) Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung
der Verkäufers abzutreten.
(3) Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen
Liefer- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.
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